Seit dem 1. Januar 2020 ist für zwölf Gewerke die Meisterpflicht wieder eingeführt. Erst 2004 wurden 53 Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt, um mehr Betriebsgründungen zu fördern und mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Jetzt ist diese Marktzugangsbeschränkung für 12 Gewerke wieder zurückgeführt. Was hat es damit auf sich, für welche Gewerke gilt die Meisterpflicht zukünftig wieder und was bedeutet das für bestehende Betriebe ohne Meister und für die Verbraucher?
Seit wann gibt es Handwerksberufe mit Meisterpflicht?
Marktzugangsbeschränkungen kennt man schon aus dem Mittelalter. In der Zeit wurden Zulassungen für Handwerksbetriebe und Meisterstellen bereits begrenzt. Diese Marktzugangsbeschränkung regelte bereits in dieser Zeit einen zu starken Wettbewerb und sicherte die Qualität des Handwerks. Seitdem wurden Marktzugangsbeschränkungen in Deutschland immer wieder aufgehoben und wieder eingeführt. Seit Ende des 19. Jahrhunderts ist der Meistertitel Grundlage für das Ausbilden von Lehrlingen und seit 1935 gilt der Meisterbrief als Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Was bringt eine Meisterpflicht im Handwerk?
Für das Ausführen von Tätigkeiten im Handwerk sind fachspezifische Kenntnisse nötig. Ohne das Erlangen der beruflichen Qualifikation ist ein Handwerksberuf trotz Talent und Fähigkeiten nicht für alle Tätigkeiten durchführbar. Um Handwerksarbeiten professionell auszuüben, muss eine Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen werden. Aber warum reicht diese dann nicht aus?
Um sich im erlernten Handwerksberuf selbstständig zu machen und Lehrlinge auszubilden ist in vielen Gewerken der Meistertitel Pflicht. Darüber hinaus spricht ein Meistertitel für eine bessere Qualität, welche somit auch einen besseren Verbraucherschutz bietet. Ein Meisterbrief verbessert die Qualität der handwerklichen Arbeit und wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. Eine gute Qualifikation wirkt sich immer positiv auf die Arbeitsresultate aus und ist wichtig für die Verbraucher.
Ein wesentliches Argument für die Meisterpflicht ist zudem, dass das Prädikat sehr gute Fachkenntnisse an Auszubildende vermitteln zu können, die Zukunft für neue Fachkräfte ebnet. Gerade das Handwerk klagt über Fachkräftemangel. Die Rechnung der Gegner, dass die Abschaffung der Meisterpflicht mehr Fachkräfte hervorbringt, ist nicht aufgegangen. Eine konstante Fachkräftesicherung durch eine kompetent vermittelte Ausbildung ist von Meisterbetrieben eher zu leisten, als von Betrieben ohne Ausbildungsberechtigung.
Für welche Handwerksberufe ist die Meisterpflicht wieder eingeführt?
Eine Meisterpflicht ist für Handwerksgewerke gültig, die Tätigkeiten ausüben, bei denen gesundheitliche Risiken oder Gefahren für das Leben Dritter entstehen können. Es wird zwischen zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) und zulassungsfreien Handwerksberufen (Anlage B1/B2) unterschieden. Unter Anlage B2 fallen die handwerksähnlichen Gewerke wie Bodenleger, Holz- und Bautenschutz oder Betonbohrer. In Handwerksberufen, die unter die Anlage A fallen, muss der Inhaber oder ein Betriebsangestellter einen Meisterbrief nachweisen.
Für folgende 12 Gewerke gilt seit 01.01.2020 die Meisterpflicht wieder:
- Behälter- und Apparatebauer
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Estrichleger
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Gewerke der Anlage A mit Meisterpflicht als Vorraussetzung zur Betriebsgründung:
- Boots- und Schiffbauer
- Brunnenbauer
- Büchsenmacher
- Chirurgiemechaniker
- Dachdecker
- Elektromaschinenbauer
- Elektrotechniker
- Feinwerkmechaniker
- Fleischer
- Friseure
- Gerüstbauer
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Glaser
- Hörakustiker
- Informationstechniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Klempner
- Konditor
- Kraftfahrzeugtechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Schornsteinfeger
- Seiler
- Steinmetz und Steinbildhauer
- Straßenbauer
- Stuckateure
- Tischler
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Zahntechniker
- Zimmerer
- Zweiradmechaniker
Was passiert mit bestehenden Handwerksbetrieben?
Wer sich mit einem Handwerk, welches ab Januar 2020 wieder zulassungspflichtig wurde, nach 2004 selbstständig gemacht hat, muss durch das neue Gesetz mit keinen Auswirkungen rechnen. Für diese Betriebe gilt ein Bestandsschutz und die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb ohne Meistertitel fortzuführen. Die Meisterpflicht gilt nur für ab 2020 neugegründete Handwerksbetriebe.
Bereits bestehende Betriebe, die durch den Bestandsschutz keinen Meistertitel vorweisen müssen, sollten jedoch bedenken, dass zunehmend Betriebe mit einem Meistertitel Wettbewerbsvorteile haben. Nach wie vor gilt der Meistertitel bei vielen Verbrauchern als ein Qualitätsmerkmal.
Für welche Handwerksberufe gibt es keine Meisterpflicht?
- Bogenmacher
- Brauer und Mälzer
- Buchbinder
- Drucker
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Feinoptiker
- Flexografen
- Fotografen
- Galvaniseure
- Gebäudereiniger
- Geigenbauer
- Glas- und Porzellanmaler
- Gold- und Silberschmiede
- Graveure
- Handzuginstrumentenmacher
- Holzbildhauer
- Holzblasinstrumentenmacher
- Keramiker
- Klavier- und Cembalobauer
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Kürschner
- Maßschneider
- Metall- und Glockengießer
- Metallbildner
- Metallblasinstrumentenmacher
- Modellbauer
- Modisten
- Müller
- Sattler und Feintäschner
- Schneidwerkzeugmechaniker
- Schuhmacher
- Segelmacher
- Siebdrucker
- Textilgestalter
- Textilreiniger
- Uhrmacher
- Vergolder
- Wachszieher
- Weinküfer
- Zupfinstrumentenmacher
Für alle handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 ändert sich ab 01.01.2020 nichts.